790.550
CH-BL
§ 5 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Bodenmatt», Ormalingen - Veränderungen im Schutzgebiet
§ 5 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Bodenmatt», Ormalingen · Veränderungen im Schutzgebiet
1. Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansiedeln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der Grundeigentümerin sowie der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.