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§ 1 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Bodenmatt», Ormalingen - Schutzgebiet

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§ 1 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Bodenmatt», Ormalingen · Schutzgebiet

1. Die Parzelle 183, im Eigentum der Erbengemeinschaft Martin, und die Parzellen 300 und 426, im Eigentum der Gemeinde Ormalingen, werden in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen.

2. Die Gesamtfläche des Naturschutzgebietes beträgt 54,14 a.

3. Der Plan des Schutzgebiets kann bei der kantonalen Naturschutzfachstelle eingesehen werden.

Schutzgebiet § 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Bodenmatt», Ormalingen →

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