790.549
CH-BL
§ 4 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Buechholde», Lausen - Bewilligungen
§ 4 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Buechholde», Lausen · Bewilligungen
1. Alle Veranstaltungen im Wald mit mehr als 50 Personen unterliegen der Bewilligungspflicht. Bewilligungen können unter Beachtung der Schutzziele erteilt werden, soweit dadurch keine Beeinträchtigungen des Naturschutzgebiets entstehen. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach den kantonalen waldrechtlichen Bestimmungen.
2. Für Bewilligungen von Veranstaltungen sind der Gemeinderat oder, wenn mehrere Einwohnergemeinden betroffen sind, das Amt für Wald und Wild beider Basel zuständig.