Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
790.549 CH-BL

§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Buechholde», Lausen - Schutzziele

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (9 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Buechholde», Lausen · Schutzziele

1. Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele

a. Erhaltung einer Teilfläche als ungenutztes und unberührtes Waldgebiet (Totalwaldreservat) mit eigendynamischer Waldentwicklung als Lebensraum für störungsempfindliche Arten;

b. Erhaltung und Förderung lichter Waldbestände als Lebensraum für Licht und Wärme liebende Tier- und Pflanzenarten;

c. Erhaltung und Förderung von Lichtbaumarten wie Elsbeeren und Eichen;

d. Erhaltung und Förderung von Habitatbäumen und Arten, die stehendes und liegendes Alt- und Totholz bewohnen;

e. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten gemäss Artenliste im Anhang.

← § 1 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Buechholde», Lausen Schutzgebiet § 3 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Buechholde», Lausen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →