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§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Radme-Hanslifels-Chällengraben», Blauen - Schutzziele

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§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Radme-Hanslifels-Chällengraben», Blauen · Schutzziele

1. Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele

a. Erhaltung und Förderung als ungenutztes und unberührtes Waldgebiet (Totalwaldreservat) mit eigendynamischer Waldentwicklung sowie als Lebensraum für störungsempfindliche und für Alt- und Totholz bewohnende Arten im gesamten Teilgebiet «Radme» und im Kernbereich des Teilgebiets «Chällengraben»;

b. Erhaltung und Förderung des Orchideen-Föhrenwaldes, der Lichtbaumarten und weiterer seltener Laubbaumarten sowie Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern im Ostbereich des Teilgebiets «Chällengraben»;

c. Erhaltung und Förderung lichter bis Offenland-artiger Waldbestände als Lebensraum für Licht und Wärme liebende Tier- und Pflanzenarten im gesamten Teilgebiet «Hanslifels»;

d. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihren typischen Faunen und Floren;

e. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der Alt- und Totholz bewohnenden Arten, der Arten der Fels- und der Lichtstandorte, der Waldränder sowie der Arten der Roten Listen, insbesondere Vögel, Amphibien, Reptilien, Schmetterlinge, Felspflanzen und Orchideen.

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