§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Chlus», Blauen - Schutzziele
§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Chlus», Blauen · Schutzziele
1. Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele
a. Erhaltung und Förderung des Objekts als ungenutztes und unberührtes Waldgebiet (Totalwaldreservat) mit eigendynamischer Waldentwicklung als Lebensraum für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten;
b. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihren typischen Faunen und Floren;
c. Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;
d. Erhaltung des Bachlaufs mit seinen Seitengräben, der Quellfluren, der Feucht- und Nassstandorte sowie der Feuchtwiese in naturnahem Zustand;
e. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der Alt- und Totholz bewohnenden Arten, der Arten der Felsstandorte und der Waldränder sowie der Arten der Roten Listen, insbesondere Vögel, Reptilien, Schmetterlinge und Orchideen.