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790.546 CH-BL

§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Chlus», Blauen - Schutzziele

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§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Chlus», Blauen · Schutzziele

1. Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele

a. Erhaltung und Förderung des Objekts als ungenutztes und unberührtes Waldgebiet (Totalwaldreservat) mit eigendynamischer Waldentwicklung als Lebensraum für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten;

b. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihren typischen Faunen und Floren;

c. Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;

d. Erhaltung des Bachlaufs mit seinen Seitengräben, der Quellfluren, der Feucht- und Nassstandorte sowie der Feuchtwiese in naturnahem Zustand;

e. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der Alt- und Totholz bewohnenden Arten, der Arten der Felsstandorte und der Waldränder sowie der Arten der Roten Listen, insbesondere Vögel, Reptilien, Schmetterlinge und Orchideen.

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