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§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Sunnenrain», Zwingen - Schutzziele

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§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Sunnenrain», Zwingen · Schutzziele

1. Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele

a. Erhaltung und Förderung des Objekts als ungenutztes und unberührtes Waldgebiet (Totalwaldreservat) mit eigendynamischer Waldentwicklung sowie als Lebensraum für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten;

b. Erhaltung und Förderung lichter bis offenlandartiger Waldbestände als Lebensraum für Licht und Wärme liebende Tier- und Pflanzenarten;

c. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihren typischen Faunen und Floren;

d. Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;

e. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der Alt- und Totholz bewohnenden Arten, der Arten der Lichtstandorte sowie der Arten der Roten Listen, insbesondere Vögel, Reptilien, Schmetterlinge und Orchideen.

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