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790.542 CH-BL

§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Hell», Liesberg - Schutzziele

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§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Hell», Liesberg · Schutzziele

1. Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele

a. Erhaltung und Förderung der «Hell» als Magerwiese und -weide von nationaler Bedeutung mit ihren spezifischen Lebensgemeinschaften;

b. Erhaltung der Einzelbäume und Förderung von Dornensträuchern und Kleinstrukturen;

c. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der Orchideen, Enziane, Reptilien, Schmetterlinge und Heuschrecken sowie generell der Arten der Trockenwiesen und -weiden;

d. Erhaltung und Förderung des Biotop-Verbundes;

e. Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern.

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