790.542
CH-BL
§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Hell», Liesberg - Schutzziele
§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Hell», Liesberg · Schutzziele
1. Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele
a. Erhaltung und Förderung der «Hell» als Magerwiese und -weide von nationaler Bedeutung mit ihren spezifischen Lebensgemeinschaften;
b. Erhaltung der Einzelbäume und Förderung von Dornensträuchern und Kleinstrukturen;
c. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der Orchideen, Enziane, Reptilien, Schmetterlinge und Heuschrecken sowie generell der Arten der Trockenwiesen und -weiden;
d. Erhaltung und Förderung des Biotop-Verbundes;
e. Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern.