Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
790.541 CH-BL

§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Erhollen-Chlummen», Liesberg - Schutzziele

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (8 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Erhollen-Chlummen», Liesberg · Schutzziele

1. Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele

a. Erhaltung und Förderung der «Erhollenweid» als Magerweide von nationaler Bedeutung mit ihren spezifischen Lebensgemeinschaften;

b. Förderung lichter Waldbestände als Lebensraum für Licht und Wärme liebende Tier- und Pflanzenarten;

c. Erhaltung und Förderung von Alt- und Totholz bewohnenden Arten;

d. Erhaltung der Grenzhecke als Lebensraum für Hecken bewohnende Arten sowie als Element der traditionellen Kulturlandschaft;

e. Erhaltung der niederwüchsigen Schwarzdorn-Gebüsche, Einzelbäume und Kleinstrukturen;

f. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der Arten der Trockenwiesen und -weiden, der Schmetterlinge und der Reptilien;

g. Erhaltung und Förderung der feuchten Hochstaudenflur im Gebiet «Riesel»;

h. Erhaltung und Förderung des Biotop-Verbundes.

← § 1 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Erhollen-Chlummen», Liesberg Schutzgebiet § 3 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Erhollen-Chlummen», Liesberg →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →