§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Erhollen-Chlummen», Liesberg - Schutzziele
§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Erhollen-Chlummen», Liesberg · Schutzziele
1. Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele
a. Erhaltung und Förderung der «Erhollenweid» als Magerweide von nationaler Bedeutung mit ihren spezifischen Lebensgemeinschaften;
b. Förderung lichter Waldbestände als Lebensraum für Licht und Wärme liebende Tier- und Pflanzenarten;
c. Erhaltung und Förderung von Alt- und Totholz bewohnenden Arten;
d. Erhaltung der Grenzhecke als Lebensraum für Hecken bewohnende Arten sowie als Element der traditionellen Kulturlandschaft;
e. Erhaltung der niederwüchsigen Schwarzdorn-Gebüsche, Einzelbäume und Kleinstrukturen;
f. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der Arten der Trockenwiesen und -weiden, der Schmetterlinge und der Reptilien;
g. Erhaltung und Förderung der feuchten Hochstaudenflur im Gebiet «Riesel»;
h. Erhaltung und Förderung des Biotop-Verbundes.