790.540
CH-BL
§ 5 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Chestel», Liesberg - Haftung
§ 5 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Chestel», Liesberg · Haftung
1. Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung erforderlicher Schutzvorkehrungen.
2. Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn verursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigungen.
3. Das Klettern erfolgt auf eigene Gefahr und auf eigenes Risiko.