790.540
CH-BL
§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Chestel», Liesberg - Schutzziele
§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Chestel», Liesberg · Schutzziele
1. Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele
a. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihren typischen Lebensgemeinschaften, insbesondere jene der Felsstandorte;
b. Erhaltung und Förderung lichter Waldbestände als Lebensraum für Licht und Wärme liebende Tier- und Pflanzenarten;
c. Erhaltung und Förderung des lichten Orchideen-Föhrenwaldes;
d. Erhaltung und Förderung der Alt- und Totholz bewohnenden Arten;
e. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der Fels- und Trockenwiesen-Standorte sowie der Reptilien;
f. Erhaltung und Förderung der Vernetzungsfunktion des Gebiets für Reptilien.