Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
790.540 CH-BL

§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Chestel», Liesberg - Schutzziele

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (8 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Chestel», Liesberg · Schutzziele

1. Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele

a. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihren typischen Lebensgemeinschaften, insbesondere jene der Felsstandorte;

b. Erhaltung und Förderung lichter Waldbestände als Lebensraum für Licht und Wärme liebende Tier- und Pflanzenarten;

c. Erhaltung und Förderung des lichten Orchideen-Föhrenwaldes;

d. Erhaltung und Förderung der Alt- und Totholz bewohnenden Arten;

e. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der Fels- und Trockenwiesen-Standorte sowie der Reptilien;

f. Erhaltung und Förderung der Vernetzungsfunktion des Gebiets für Reptilien.

← § 1 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Chestel», Liesberg Schutzgebiet § 3 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Chestel», Liesberg →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →