§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Albachhollen», Liesberg - Schutzziele
§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Albachhollen», Liesberg · Schutzziele
1. Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele
a. Erhaltung und Förderung als Magerweide von nationaler Bedeutung mit ihren spezifischen Lebensgemeinschaften;
b. Erhaltung und Förderung der Grenzhecke als Element der traditionellen Kulturlandschaft sowie als Lebensraum für Hecken bewohnende Tiere;
c. Erhaltung und Förderung der Gebüsche, Einzelbäume und Kleinstrukturen sowie von Alt- und Totholz;
d. Erhaltung des Wacholderbestands und Förderung von Dornsträuchern;
e. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten, insbesondere Orchideen, Arten der Trockenwiesen und -weiden, Schmetterlinge und Reptilien;
f. Erhaltung und Förderung des Biotopverbunds;
g. Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern.