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§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Albachhollen», Liesberg - Schutzziele

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§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Albachhollen», Liesberg · Schutzziele

1. Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele

a. Erhaltung und Förderung als Magerweide von nationaler Bedeutung mit ihren spezifischen Lebensgemeinschaften;

b. Erhaltung und Förderung der Grenzhecke als Element der traditionellen Kulturlandschaft sowie als Lebensraum für Hecken bewohnende Tiere;

c. Erhaltung und Förderung der Gebüsche, Einzelbäume und Kleinstrukturen sowie von Alt- und Totholz;

d. Erhaltung des Wacholderbestands und Förderung von Dornsträuchern;

e. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten, insbesondere Orchideen, Arten der Trockenwiesen und -weiden, Schmetterlinge und Reptilien;

f. Erhaltung und Förderung des Biotopverbunds;

g. Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern.

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