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§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Bärenfels», Arisdorf - Schutzziele

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§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Bärenfels», Arisdorf · Schutzziele

1. Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele

a. Erhaltung und Förderung eines Mosaiks an ungenutzten und unberührten Altholzinseln mit eigendynamischer Waldentwicklung als Lebensraum für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten;

b. Erhaltung des Schwarzerlen-Bruchwaldes mit dessen charakteristischen Weihern und typischen Faunen und Floren in natürlichem Zustand;

c. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihren typischen Faunen und Floren durch standortgerechte Bewirtschaftung sowie Verzicht auf das Einbringen neuer, nicht einheimischer Baumarten;

d. Erhaltung und Förderung der Eichen und weiterer Lichtbaumarten durch nachhaltige Bewirtschaftung, Bestandespflege und -durchforstung, standortheimische Baumartenwahl sowie Begünstigung mehrschichtiger Bestandesstrukturen;

e. Erhaltung des Fliessgewässers mit seinen Seitenbächen und Erosionsgräben, der typischen Ufervegetation, den Quellfluren und der Feucht- und Nassstandorte in naturnahem Zustand;

f. Förderung von naturnah aufgebauten und strukturreichen Waldrändern;

g. Erhaltung der geologischen Objekte;

h. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der Alt- und Totholz bewohnenden Arten, der Arten der Gewässer, der Feucht- und Sumpfstandorte, der bodensauren Standorte und der Waldränder sowie der Arten der Roten Listen, insbesondere Vögel, Amphibien, Sumpfseggen und Torfmoose.

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