§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Eileten-Dumberg», Arisdorf - Schutzziele
§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Eileten-Dumberg», Arisdorf · Schutzziele
1. Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele
a. Erhaltung und Förderung von unerschlossenen, ungenutzten und unberührten Waldgebieten (Totalwaldreservate und Altholzinsel) mit eigendynamischer Waldentwicklung als Lebensräume für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten;
b. Erhaltung und Förderung von standortgemäss bewirtschafteten Waldbeständen mit naturnaher Baumartenzusammensetzung;
c. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihren typischen Faunen und Floren;
d. Erhaltung ungestörter Fels- und Felsschutt-Standorte mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften;
e. Erhaltung und Förderung der geologischen Aufschlüsse sowie der offenen Gruben als Lebensraum für licht- und wärmeliebende Tiere und Pflanzen;
f. Erhaltung und Förderung der Amphibien-Laichgewässer;
g. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der Alt- und Totholz bewohnenden Arten, der Arten der Fels- und Felsschuttstandorte sowie der Arten der Roten Listen, insbesondere Orchideen, Amphibien, Reptilien und Vögel.