Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
790.534 CH-BL

§ 4 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Schellenberg», Langenbruck - Aufsicht, Pflege und Unterhalt

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (9 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Schellenberg», Langenbruck · Aufsicht, Pflege und Unterhalt

1. Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in Zusammenarbeit mit der Einwohnergemeinde Langenbruck, dem Amt für Wald beider Basel, der Grundeigentümerschaft und den Bewirtschaftern für die Betreuung und Pflege des Naturschutzgebiets gemäss §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes vom 20. November 1991 über den Natur- und Landschaftsschutz. Die verantwortlichen Stellen können je in ihrem Zuständigkeitsbereich diese Aufgaben oder Teile davon Dritten übertragen. Der Kanton behält dabei die Oberaufsicht.

2. Im Waldareal erfolgen Pflege und Aufsicht durch den Forstdienst. In gegenseitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten übertragen werden.

3. Die Abgeltungsberechnung vom 25. September 2018 ist integrierender Bestandteil dieser Bestimmungen und Grundlage für den festgelegten Nutzungsverzicht. Die finanzielle Abgeltung des Minderertrags ist nach 25 Jahren neu zu ermitteln und für die nächste Periode zu entrichten.

4. Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bodenverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu vermeiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen.

← § 3 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Schellenberg», Langenbruck Schutzgebiet § 5 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Schellenberg», Langenbruck →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →