§ 4 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Schellenberg», Langenbruck - Aufsicht, Pflege und Unterhalt
§ 4 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Schellenberg», Langenbruck · Aufsicht, Pflege und Unterhalt
1. Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in Zusammenarbeit mit der Einwohnergemeinde Langenbruck, dem Amt für Wald beider Basel, der Grundeigentümerschaft und den Bewirtschaftern für die Betreuung und Pflege des Naturschutzgebiets gemäss §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes vom 20. November 1991 über den Natur- und Landschaftsschutz. Die verantwortlichen Stellen können je in ihrem Zuständigkeitsbereich diese Aufgaben oder Teile davon Dritten übertragen. Der Kanton behält dabei die Oberaufsicht.
2. Im Waldareal erfolgen Pflege und Aufsicht durch den Forstdienst. In gegenseitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten übertragen werden.
3. Die Abgeltungsberechnung vom 25. September 2018 ist integrierender Bestandteil dieser Bestimmungen und Grundlage für den festgelegten Nutzungsverzicht. Die finanzielle Abgeltung des Minderertrags ist nach 25 Jahren neu zu ermitteln und für die nächste Periode zu entrichten.
4. Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bodenverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu vermeiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen.