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§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Schellenberg», Langenbruck - Schutzziele

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§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Schellenberg», Langenbruck · Schutzziele

1. Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele

a. Erhaltung und Förderung des Objekts als unerschlossenes, ungenutztes und unberührtes Naturwaldreservat mit Lebensräumen für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten;

b. Erhaltung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihren typischen Faunen und Floren;

c. Erhaltung ungestörter Fels- und Felsschutt-Standorte mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften;

d. Erhaltung des Fliessgewässers in naturnahem Zustand;

e. Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;

f. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der Alt- und Totholz bewohnenden Arten, der Arten der Felsstandorte und der Waldränder sowie der Arten der Roten Listen.

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