§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Schellenberg», Langenbruck - Schutzziele
§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Schellenberg», Langenbruck · Schutzziele
1. Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele
a. Erhaltung und Förderung des Objekts als unerschlossenes, ungenutztes und unberührtes Naturwaldreservat mit Lebensräumen für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten;
b. Erhaltung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihren typischen Faunen und Floren;
c. Erhaltung ungestörter Fels- und Felsschutt-Standorte mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften;
d. Erhaltung des Fliessgewässers in naturnahem Zustand;
e. Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;
f. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der Alt- und Totholz bewohnenden Arten, der Arten der Felsstandorte und der Waldränder sowie der Arten der Roten Listen.