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§ 1 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Schellenberg», Langenbruck - Schutzgebiet

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§ 1 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Schellenberg», Langenbruck · Schutzgebiet

1. Das Naturschutzgebiet «Schellenberg», Gemeinde Langenbruck, durch Regierungsratsbeschluss als Objekt von regionaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen, besteht aus einer Teilfläche der Parzelle Nr. 418 des Grundbuchs Langenbruck.

2. Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, welcher einen integralen Bestandteil dieses Beschlusses bildet und auf dem Geoportal des Kantons Basel-Landschaft eingesehen werden kann. Die Gesamtfläche des Naturschutzgebiets beträgt 13,33 ha.

Schutzgebiet § 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Schellenberg», Langenbruck →

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