790.533
CH-BL
§ 5 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Hag», Dittingen - Bewilligungen
§ 5 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Hag», Dittingen · Bewilligungen
1. Veranstaltungen unterliegen der Bewilligungspflicht. Bewilligungen können unter Beachtung der Schutzziele erteilt werden, und soweit dadurch keine Beeinträchtigungen des Naturschutzgebiets entstehen. Die kantonale Naturschutzfachstelle ist vorgängig anzuhören.
2. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach den kantonalen und kommunalen Verfahren. Für Bewilligungen von Veranstaltungen ist der Gemeinderat oder, wenn mehrere Einwohnergemeinden und Waldareal betroffen sind, das Amt für Wald beider Basel zuständig. Die Bewilligung der Dittinger Flugtage wird gemäss den Bestimmungen im Luftfahrtrecht erteilt und liegt nicht in der Zuständigkeit der Gemeinde.