§ 4 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Hag», Dittingen - Aufsicht, Pflege und Unterhalt
§ 4 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Hag», Dittingen · Aufsicht, Pflege und Unterhalt
1. Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in Zusammenarbeit mit der Grundeigentümerschaft, dem Gemeinderat und der Betreiberin des Flugfelds für die Betreuung und Pflege des Naturschutzgebiets gemäss §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes vom 20. November 1991 über den Natur- und Landschaftsschutz. Die verantwortlichen Stellen können je in ihrem Zuständigkeitsbereich diese Aufgaben oder Teile davon Dritten übertragen. Der Kanton behält dabei die Oberaufsicht.
2. Die den Schutzzielen entsprechende Pflege der Offenlandbereiche wird mittels Bewirtschaftungsvereinbarungen sichergestellt. Für die Pflege des Flugfelds ist die Betreiberin zu ihren Lasten zuständig.
3. Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bodenverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu vermeiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen.