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790.533 CH-BL

§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Hag», Dittingen - Schutzziele

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§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Hag», Dittingen · Schutzziele

1. Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele

a. Erhaltung und Förderung der extensiv bewirtschafteten, ungedüngten Magerwiesen und -weiden von nationaler und regionaler Bedeutung mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften;

b. Erhaltung und Förderung von Kleinstrukturen wie Steinhaufen, Asthaufen, Gebüsche, Einzelbäume und Hecken;

c. Förderung von naturnahen und stufig aufgebauten Waldrändern;

d. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der Orchideen, Schmetterlinge und Heuschrecken.

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