790.532
CH-BL
§ 7 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Holznacht», Waldenburg und Langenbruck - Jagd
§ 7 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Holznacht», Waldenburg und Langenbruck · Jagd
1. Die Jagd bleibt im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen gewährleistet. Der Einsatz von Jagdhunden zu Jagdzwecken ist weiterhin erlaubt.
2. Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortgerechten Baumarten und ohne aufwendige Wildschutzmassnahmen natürlich verjüngt werden können.