790.532
CH-BL
§ 5 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Holznacht», Waldenburg und Langenbruck - Haftung
§ 5 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Holznacht», Waldenburg und Langenbruck · Haftung
1. Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung erforderlicher Schutzvorkehrungen.
2. Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn verursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigungen.