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§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Holznacht», Waldenburg und Langenbruck - Schutzziele

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§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Holznacht», Waldenburg und Langenbruck · Schutzziele

1. Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele

a. Erhaltung der abgeschiedenen, waldumsäumten und kleinräumig gegliederten Landschaftskammer mit ihrem charakteristischen Erscheinungsbild;

b. Erhaltung und Förderung der Magerwiesen und -weiden mit ihren spezifischen Lebensgemeinschaften;

c. Erhaltung unerschlossener, extensiv genutzter und strukturreicher Waldbestände als Lebensräume für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten;

d. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihren typischen Faunen und Floren;

e. Förderung lichter Waldbestände und Weidewälder als Lebensräume für licht- und wärmeliebende Tier- und Pflanzenarten;

f. Erhaltung der Einzelbäume, Feldgehölze, Hecken, Gebüsche und Kleinstrukturen;

g. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten sowie der Arten der Roten Liste, insbesondere Schmetterlinge und Reptilien;

h. Erhaltung und Förderung von Elementen der traditionellen Kulturlandschaft.

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