§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Holznacht», Waldenburg und Langenbruck - Schutzziele
§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Holznacht», Waldenburg und Langenbruck · Schutzziele
1. Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele
a. Erhaltung der abgeschiedenen, waldumsäumten und kleinräumig gegliederten Landschaftskammer mit ihrem charakteristischen Erscheinungsbild;
b. Erhaltung und Förderung der Magerwiesen und -weiden mit ihren spezifischen Lebensgemeinschaften;
c. Erhaltung unerschlossener, extensiv genutzter und strukturreicher Waldbestände als Lebensräume für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten;
d. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihren typischen Faunen und Floren;
e. Förderung lichter Waldbestände und Weidewälder als Lebensräume für licht- und wärmeliebende Tier- und Pflanzenarten;
f. Erhaltung der Einzelbäume, Feldgehölze, Hecken, Gebüsche und Kleinstrukturen;
g. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten sowie der Arten der Roten Liste, insbesondere Schmetterlinge und Reptilien;
h. Erhaltung und Förderung von Elementen der traditionellen Kulturlandschaft.