§ 4 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Holzmatt», Biel-Benken - Aufsicht, Pflege und Unterhalt
§ 4 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Holzmatt», Biel-Benken · Aufsicht, Pflege und Unterhalt
1. Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in Zusammenarbeit mit dem Amt für Wald und der Grundeigentümerin für die Betreuung und Pflege des Naturschutzgebiets gemäss §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes vom 20. November 1991 über den Natur- und Landschaftsschutz. Die verantwortlichen Stellen können je in ihrem Zuständigkeitsbereich diese Aufgaben oder Teile davon Dritten übertragen. Der Kanton behält dabei die Oberaufsicht.
2. Im Waldareal erfolgen Pflege und Aufsicht durch den Forstdienst. Im gegenseitigen Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten übertragen werden.
3. Die den Schutzzielen entsprechende Pflege des Offenlandbereichs wird mittels Bewirtschaftungsvereinbarungen sichergestellt.
4. Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bodenverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu vermeiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen.