790.530
CH-BL
§ 6 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Birshollen», Laufen - Waldareal
§ 6 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Birshollen», Laufen · Waldareal
1. Für sämtliche Massnahmen im Rahmen der Waldbewirtschaftung, insbesondere für die Holznutzung, gelten die Bestimmungen sowie die Grundsätze des naturnahen Waldbaus.
2. Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind jeweils bei Revisionen des Betriebsplans in die forstliche Planung zu integieren.