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790.528 CH-BL

§ 6 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Schafmatt», Oltingen - Jagd

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§ 6 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Schafmatt», Oltingen · Jagd

1. Die Jagd bleibt im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen gewährleistet. Der Einsatz von Jagdhunden zu Jagdzwecken ist weiterhin erlaubt.

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