790.528
CH-BL
§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Schafmatt», Oltingen - Schutzziele
§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Schafmatt», Oltingen · Schutzziele
1. Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele
a. Erhaltung und Förderung des Lebensraummosaiks mit der vielfältigen Verzahnung von Gehölzen und Offenland;
b. Erhaltung und Förderung der Magerwiesen und -weiden sowie der Feuchtwiesen mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften;
c. Erhaltung und Förderung der Feld- und Ufergehölze sowie der Kleinstrukturen wie Gebüsche, Ast- und Steinhaufen;
d. Erhaltung und Förderung der Fliessgewässer und der Weiher in naturnahem Zustand;
e. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der Arten der Mager- und Feuchtwiesen und der Gewässer.