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§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Schafmatt», Oltingen - Schutzziele

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§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Schafmatt», Oltingen · Schutzziele

1. Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele

a. Erhaltung und Förderung des Lebensraummosaiks mit der vielfältigen Verzahnung von Gehölzen und Offenland;

b. Erhaltung und Förderung der Magerwiesen und -weiden sowie der Feuchtwiesen mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften;

c. Erhaltung und Förderung der Feld- und Ufergehölze sowie der Kleinstrukturen wie Gebüsche, Ast- und Steinhaufen;

d. Erhaltung und Förderung der Fliessgewässer und der Weiher in naturnahem Zustand;

e. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der Arten der Mager- und Feuchtwiesen und der Gewässer.

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