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§ 4 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Helfenbergrüttenen», Langenbruck - Aufsicht, Pflege und Unterhalt

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§ 4 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Helfenbergrüttenen», Langenbruck · Aufsicht, Pflege und Unterhalt

1. Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in enger Zusammenarbeit mit dem Landwirtschaftlichen Zentrum und der Grundeigentümerin für die Betreuung und Pflege des Naturschutzgebiets gemäss §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes vom 20. November 1991 über den Natur- und Landschaftsschutz.

2. Pflege und Unterhalt des Waldrandes erfolgen in Absprache mit dem Amt für Wald. Geplante Waldrandeingriffe sind in die jährliche Planung aufzunehmen.

3. Die den Schutzzielen entsprechende Pflege und Unterhalt der Landwirtschaftsflächen wird mit Bewirtschaftungsvereinbarungen geregelt.

4. Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bodenverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu vermeiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen.

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