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§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Helfenbergrüttenen», Langenbruck - Schutzziele

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§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Helfenbergrüttenen», Langenbruck · Schutzziele

1. Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele

a. Erhaltung und Förderung der Magerwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften;

b. Förderung von extensiv genutzten, artenreichen Wiesen und Weiden sowie von Krautsäumen und Staudenfluren, insbesondere als Lebensraum für Schmetterlinge;

c. Erhaltung und Förderung von artenreichen Hecken und Baumgruppen;

d. Erhaltung und Förderung von Kleinstrukturen wie Einzelbäume, Gebüsche, Ast- und Steinhaufen;

e. Erhaltung und Förderung von naturnah aufgebauten und strukturreichen Waldrändern;

f. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der Tagfalter und Reptilien.

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