790.527
CH-BL
§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Helfenbergrüttenen», Langenbruck - Schutzziele
§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Helfenbergrüttenen», Langenbruck · Schutzziele
1. Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele
a. Erhaltung und Förderung der Magerwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften;
b. Förderung von extensiv genutzten, artenreichen Wiesen und Weiden sowie von Krautsäumen und Staudenfluren, insbesondere als Lebensraum für Schmetterlinge;
c. Erhaltung und Förderung von artenreichen Hecken und Baumgruppen;
d. Erhaltung und Förderung von Kleinstrukturen wie Einzelbäume, Gebüsche, Ast- und Steinhaufen;
e. Erhaltung und Förderung von naturnah aufgebauten und strukturreichen Waldrändern;
f. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der Tagfalter und Reptilien.