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790.526 CH-BL

§ 8 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Homberg», Läufelfingen und Buckten - Jagd

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§ 8 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Homberg», Läufelfingen und Buckten · Jagd

1. Die Jagd bleibt im Rahmen der einschlägigen, gesetzlichen Bestimmungen gewährleistet. Der Einsatz von Jagdhunden zu Jagdzwecken ist weiterhin erlaubt.

2. Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortgerechten Baumarten und ohne aufwändige Wildschutzmassnahmen natürlich verjüngt werden können.

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