Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
790.526 CH-BL

§ 7 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Homberg», Läufelfingen und Buckten - Waldareal

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (10 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 7 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Homberg», Läufelfingen und Buckten · Waldareal

1. Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldareals gelten die Grundsätze des naturnahen Waldbaus.

2. Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind jeweils bei Revisionen des Betriebsplans in die forstliche Planung zu integrieren.

3. Für sämtliche Massnahmen, insbesondere für die Holznutzung, gelten die Bestimmungen der Waldgesetzgebung.

← § 6 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Homberg», Läufelfingen und Buckten Schutzgebiet § 8 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Homberg», Läufelfingen und Buckten →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →