Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
790.526 CH-BL

§ 6 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Homberg», Läufelfingen und Buckten - Haftung

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (10 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 6 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Homberg», Läufelfingen und Buckten · Haftung

1. Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung erforderlicher Schutzvorkehrungen.

2. Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn verursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigungen.

← § 5 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Homberg», Läufelfingen und Buckten Schutzgebiet § 7 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Homberg», Läufelfingen und Buckten →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →