790.526
CH-BL
§ 6 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Homberg», Läufelfingen und Buckten - Haftung
§ 6 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Homberg», Läufelfingen und Buckten · Haftung
1. Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung erforderlicher Schutzvorkehrungen.
2. Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn verursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigungen.