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790.526 CH-BL

§ 4 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Homberg», Läufelfingen und Buckten - Bewilligungen

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§ 4 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Homberg», Läufelfingen und Buckten · Bewilligungen

1. Alle Veranstaltungen im Wald mit mehr als 50 Personen unterliegen der Bewilligungspflicht. Bewilligungen können unter Beachtung der Schutzziele erteilt werden, soweit dadurch keine Beeinträchtigungen des Naturschutzgebiets entstehen. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach den kantonalen, waldrechtlichen Bestimmungen.

2. Für Bewilligungen von Veranstaltungen im Wald sind der Gemeinderat oder, wenn mehrere Einwohnergemeinden betroffen sind, das Amt für Wald beider Basel zuständig.

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