§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Homberg», Läufelfingen und Buckten - Schutzziele
§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Homberg», Läufelfingen und Buckten · Schutzziele
1. Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele
a. Erhaltung und Förderung von lichten Wäldern mit offener Waldstruktur als Lebensräume für Licht und Wärme liebende Tier- und Pflanzenarten;
b. Erhaltung und Förderung unerschlossener und ungenutzter Waldgebiete als Lebensraum für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten;
c. Erhaltung und Förderung strukturreicher, stufig aufgebauter und extensiv genutzter Waldbestände;
d. Erhaltung und Förderung von standortgemässen Waldgesellschaften mit ihren typischen Faunen und Floren;
e. Erhaltung und Förderung des Alt- und Totholz-Anteils;
f. Förderung und Erhaltung der Felsstandorte mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften;
g. Erhaltung der kleinräumig gegliederten Wald-Offenland-Verteilung und Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;
h. Erhaltung und Förderung der Magerwiesen mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften;
i. Erhaltung und Förderung der Fliessgewässer in naturnahem Zustand;
j. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten.