§ 3 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Eggwald-Looch», Ramlinsburg - Schutzmassnahmen
§ 3 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Eggwald-Looch», Ramlinsburg · Schutzmassnahmen
1. Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche die Schutzziele gefährden, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchtigen.
2. Verboten sind insbesondere
a. Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen jeglicher Art, sofern diese nicht im Nutz- und Schutzkonzept vorgesehen sind;
b. Aufforstungen des Offenlandgebiets;
c. Freizeitaktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden, oder solche mit übermässig starken Immissionen auf das Naturschutzgebiet wie Lärm, grossflächige Störungen oder Schädigungen von Standorten seltener oder geschützter Arten;
d. Durchführen von nicht bewilligten Veranstaltungen im Wald mit mehr als 50 Personen;
e. Durchführen von Veranstaltungen und Freizeitaktivitäten, Reiten und Biken sowie Befahren mit Motorfahrzeugen ohne Berechtigung im Teilgebiet «Looch»;
f. Betreten mit Hunden abseits der Durchgangstrasse im Teilgebiet «Eggwald»;
g. Campieren sowie Entfachen von Feuer ohne Berechtigung;
h. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüssigkeiten aller Art;
i. Radfahren, Biken und Reiten abseits von Waldstrassen gemäss § 10 kWaG[2] und Motorfahrzeugverkehr gemäss Art. 15 Absatz 2 WaG[3];
j. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzenschutzmitteln sowie Ausbringen von Düngemitteln;
k. Pflücken, Ausgraben oder unbewilligtes Ansiedeln von Pflanzen sowie Stören und unbewilligtes Sammeln, Fangen oder Aussetzen von Tieren;
l. * Erstellen neuer Wald-, Maschinen- und Fusswege;
m. * Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen.
3. Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Nutz- und Schutzkonzept zur Pflege und Aufwertung des Naturschutzgebiets, zur Besucherlenkung sowie zur Gewährleistung der Sicherheit und zur Bekämpfung von fremdländischen Problemarten.
4. Nutzung und Unterhalt bestehender Wege bleiben gewährleistet.
4bis Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 2 Bst. m bleibt das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche Zwecke gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen.
5. Eine allfällige spätere Strassenverbreiterung auf der Ostseite der Grundstrasse ist aus Naturschutzgründen bei grösstmöglicher Schonung des Naturschutzgebietes grundsätzlich möglich. Vorbehalten bleiben jedoch die erforderlichen Bewilligungsverfahren.
6. Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansiedeln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle, des Amtes für Wald und der Grundeigentümerin vorgenommen werden.
7. Bodeneingriffe und Begehungen zur Dokumentation archäologischer Befunde sind in Absprache mit der kantonalen Naturschutzfachstelle gewährleistet.