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§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Harzflue», Bennwil - Schutzziele

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§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Harzflue», Bennwil · Schutzziele

1. Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele

a. Förderung und Erhaltung von lichten Wäldern mit offenen Waldstrukturen als Lebensraum für licht- und Wärme liebende Tier- und Pflanzenarten;

b. Förderung und Erhaltung von extensiv gepflegten, strukturreichen und stufig aufgebauten Waldbeständen mit gezielter Pflege und Förderung von seltenen Arten;

c. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihrer typischen Fauna und Flora;

d. Erhaltung und Förderung des Alt- und Totholz-Anteils;

e. Erhaltung des Gebiets al unberührter Felsstandort mit seinen charakteristischen Lebensgemeinschaften;

f. Erhaltung und Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;

g. Erhaltung und Förderung der Feldgehölze, Hecken und Kleinstrukturen;

h. Erhaltung und Förderung von artenreichen, extensiv genutzten Magerwiesen;

i. Erhaltung der geologischen Objekte;

j. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten;

k. Schutz des Grundwassers.

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