§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Harzflue», Bennwil - Schutzziele
§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Harzflue», Bennwil · Schutzziele
1. Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele
a. Förderung und Erhaltung von lichten Wäldern mit offenen Waldstrukturen als Lebensraum für licht- und Wärme liebende Tier- und Pflanzenarten;
b. Förderung und Erhaltung von extensiv gepflegten, strukturreichen und stufig aufgebauten Waldbeständen mit gezielter Pflege und Förderung von seltenen Arten;
c. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihrer typischen Fauna und Flora;
d. Erhaltung und Förderung des Alt- und Totholz-Anteils;
e. Erhaltung des Gebiets al unberührter Felsstandort mit seinen charakteristischen Lebensgemeinschaften;
f. Erhaltung und Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;
g. Erhaltung und Förderung der Feldgehölze, Hecken und Kleinstrukturen;
h. Erhaltung und Förderung von artenreichen, extensiv genutzten Magerwiesen;
i. Erhaltung der geologischen Objekte;
j. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten;
k. Schutz des Grundwassers.