§ 3 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Roter Herd», Bennwil - Schutzmassnahmen
§ 3 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Roter Herd», Bennwil · Schutzmassnahmen
1. Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche die Schutzziele gefährden, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchtigen.
2. Verboten sind insbesondere
a. Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen jeglicher Art, sofern diese nicht im Nutz- und Schutzkonzept vorgesehen sind;
b. Umbrechen des Bodens ohne Bewilligung;
c. Umwandeln der Mähwiesen-Flächen in Dauerweiden ohne Bewilligung;
d. Freizeitaktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden, oder solche mit übermässig starken Immissionen auf das Naturschutzgebiet wie Lärm, grossflächige Störungen oder Schädigungen von Standorten seltener oder geschützter Arten;
e. Durchführen von nicht bewilligten Veranstaltungen im Wald mit mehr als 50 Personen;
f. Durchführen von Veranstaltungen jeglicher Art auf den Magerwiesen;
g. Campieren sowie Entfachen von Feuer ausserhalb der erlaubten Feuerstellen;
h. Laufenlassen von Hunden (ganzjährige Hundeleinenpflicht);
i. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüssigkeiten aller Art;
j. Radfahren, Biken und Reiten abseits von Waldstrassen gemäss § 10 kWaG und Motorfahrzeugverkehr gemäss Artikel 15 Absatz 2 WaG;
k. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzenschutzmitteln sowie Ausbringen von Düngemitteln;
l. Pflücken, Ausgraben oder unbewilligtes Ansiedeln von Pflanzen sowie Stören und unbewilligtes Sammeln, Fangen oder Aussetzen von Tieren;
m. * Erstellen neuer Wald-, Maschinen- und Fusswege;
n. * Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen.
3. Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Nutz- und Schutzkonzept zur Pflege und Aufwertung des Naturschutzgebiets, zur Besucherlenkung sowie zur Bekämpfung von fremdländischen Problemarten.
4. Nutzung und Unterhalt bestehender Wege sowie des Rastplatzes mit Feuerstelle auf der Fluh bleiben gewährleistet.
4bis. Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 2 Bst. n bleibt das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche Zwecke gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen.
5. Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansiedeln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle, des Amtes für Wald und der Grundeigentümerin vorgenommen werden.
6. Bodeneingriffe und Begehungen zur Dokumentation archäologischer Befunde sind in Absprache mit der kantonalen Naturschutzfachstelle gewährleistet.