790.521
CH-BL
§ 8 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Allschwiler Wald», Allschwil - Jagd
§ 8 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Allschwiler Wald», Allschwil · Jagd
1. Die Jagd bleibt im Rahmen der einschlägigen, gesetzlichen Bestimmungen gewährleistet.
2. Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortgerechten Baumarten und ohne aufwändige Wildschutzmassnahmen natürlich verjüngt werden können.