Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
790.521 CH-BL

§ 8 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Allschwiler Wald», Allschwil - Jagd

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (9 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 8 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Allschwiler Wald», Allschwil · Jagd

1. Die Jagd bleibt im Rahmen der einschlägigen, gesetzlichen Bestimmungen gewährleistet.

2. Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortgerechten Baumarten und ohne aufwändige Wildschutzmassnahmen natürlich verjüngt werden können.

← § 7 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Allschwiler Wald», Allschwil Schutzgebiet § 9 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Allschwiler Wald», Allschwil →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →