790.521
CH-BL
§ 7 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Allschwiler Wald», Allschwil - Waldareal
§ 7 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Allschwiler Wald», Allschwil · Waldareal
1. Für sämtliche Massnahmen im Rahmen der Waldbewirtschaftung, insbesondere für die Holznutzung, gelten die Bestimmungen der Waldgesetzgebung sowie die Grundsätze des naturnahen Waldbaus.
2. Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind jeweils bei Revisionen des Betriebsplans in die forstliche Planung zu integrieren.