790.521
CH-BL
§ 6 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Allschwiler Wald», Allschwil - Haftung
§ 6 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Allschwiler Wald», Allschwil · Haftung
1. Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung erforderlicher Schutzvorkehrungen.
2. Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn verursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigungen.
3. Der Kanton haftet nicht für allfällige, negative Auswirkungen des Schiessbetriebs, insbesondere Belastungen des Bodens im Bereich des Kugelfangs, welche einen Sanierungsbedarf oder eine Sanierungspflicht zur Folge haben.