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§ 5 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Allschwiler Wald», Allschwil - Aufsicht, Pflege und Unterhalt

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§ 5 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Allschwiler Wald», Allschwil · Aufsicht, Pflege und Unterhalt

1. Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in enger Zusammenarbeit mit dem Amt für Wald beider Basel, dem Tiefbauamt, Geschäftsbereich Gewässerbau, dem Landwirtschaftlichen Zentrum sowie der Einwohnergemeinde Allschwil und den Grundeigentümern für die fachgerechte Pflege des Naturschutzgebiets gemäss §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes vom 20. November 1991 über den Natur- und Landschaftsschutz.

2. Im Waldareal erfolgen Pflege und Aufsicht durch den Forstdienst. In gegenseitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten übertragen werden.

3. Das von der kantonalen Naturschutzfachstelle, dem Amt für Wald beider Basel und den Grundeigentümern gemeinsam erarbeitete Nutz- und Schutzkonzept «Allschwiler Wald» vom 9. November 2001 mit Abgeltungsberechnung bildet die Grundlage für Nutzung, Pflege und Unterhalt des geschützten Waldgebiets.

4. Das Nutz- und Schutzkonzept mit Abgeltungsberechnung ist spätestens nach 25 Jahren von den zuständigen kantonalen Fachstellen gemeinsam mit den betroffenen Grundeigentümern und der Einwohnergemeinde Allschwil zu überprüfen und bei Bedarf in gegenseitigem Einvernehmen anzupassen. Gleichzeitig ist die finanzielle Abgeltung allfälliger Mindererträge neu zu ermitteln und für die nächste Periode zu entrichten.

5. Die den Schutzzielen entsprechende Pflege der Offenlandbereiche ist mittels Bewirtschaftungsvereinbarungen sicherzustellen. Im «Mülitäli» sind das Umbrechen des Bodens sowie das Ausbringen von Düngemitteln verboten. Für die schonende Pflege der landwirtschaftlich genutzten Offenlandflächen sind Balkenmesser-Mähwerke einzusetzen, soweit aus Naturschutzgründen nicht andere Pflegegeräte eingesetzt werden müssen. Der Einsatz von Mähaufbereitern ist untersagt.

6. Für den Ufer- und Sohlenunterhalt der Fliessgewässer ist das Tiefbauamt, Geschäftsbereich Wasserbau, zuständig. Für die Pflege der Ufervegetation und der Weiher ist die Abteilung Natur und Landschaft des Amtes für Raumplanung verantwortlich.

7. Maschinelle Pflegearbeiten dürfen zum Schutz der verdichtungsempfindlichen Böden und der Bodenvegetation nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bodenverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu vermeiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen.

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