§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Allschwiler Wald», Allschwil - Schutzziele
§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Allschwiler Wald», Allschwil · Schutzziele
1. Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele
a. Erhaltung und Förderung des typischen Landschaftsbildes mit der reichen Verzahnung von Feld und Wald;
b. Erhaltung und Förderung der Eichen durch eine nachhaltige Eichenbewirtschaftung mit Förderung mehrschichtiger Bestandesstrukturen, Erhöhung der Umtriebszeit sowie Förderung von Eichen-Verjüngungsflächen, Eichen-Altholzgruppen und Eichen-Überhältern in Schwerpunktgebieten;
c. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihrer typischen Fauna und Flora;
d. Erhaltung und Förderung struktur- und artenreicher, naturnah bewirtschafteter Waldbestände mit Erhaltung und Förderung des Altholz- und Totholz-Anteils;
e. Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;
f. Erhaltung und Förderung offener und lichter Nassstandorte im Wald mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften;
g. Erhaltung und Förderung der gebietstypischen Flechten-Vorkommen;
h. Erhaltung und Förderung der Fliessgewässer in naturnahem Zustand;
i. Förderung von struktur- und artenreichen Extensiv-, Feucht- und Nasswiesen sowie von Hochstaudenfluren entlang des Mülibaches;
j. Förderung des Gebiets als Amphibienlaichgebiet von nationaler Bedeutung;
k. Erhaltung und Förderung von Tagfalter-Lebensräumen;
l. Erhaltung und Förderung der geschützten und der seltenen Arten, insbesondere von Eichenwäldern und Feuchtstandorten;
m. Erhaltung der Hangstufen und Erosionsgräben als geomorphologische Objekte.