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§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Allschwiler Wald», Allschwil - Schutzziele

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§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Allschwiler Wald», Allschwil · Schutzziele

1. Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele

a. Erhaltung und Förderung des typischen Landschaftsbildes mit der reichen Verzahnung von Feld und Wald;

b. Erhaltung und Förderung der Eichen durch eine nachhaltige Eichenbewirtschaftung mit Förderung mehrschichtiger Bestandesstrukturen, Erhöhung der Umtriebszeit sowie Förderung von Eichen-Verjüngungsflächen, Eichen-Altholzgruppen und Eichen-Überhältern in Schwerpunktgebieten;

c. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihrer typischen Fauna und Flora;

d. Erhaltung und Förderung struktur- und artenreicher, naturnah bewirtschafteter Waldbestände mit Erhaltung und Förderung des Altholz- und Totholz-Anteils;

e. Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;

f. Erhaltung und Förderung offener und lichter Nassstandorte im Wald mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften;

g. Erhaltung und Förderung der gebietstypischen Flechten-Vorkommen;

h. Erhaltung und Förderung der Fliessgewässer in naturnahem Zustand;

i. Förderung von struktur- und artenreichen Extensiv-, Feucht- und Nasswiesen sowie von Hochstaudenfluren entlang des Mülibaches;

j. Förderung des Gebiets als Amphibienlaichgebiet von nationaler Bedeutung;

k. Erhaltung und Förderung von Tagfalter-Lebensräumen;

l. Erhaltung und Förderung der geschützten und der seltenen Arten, insbesondere von Eichenwäldern und Feuchtstandorten;

m. Erhaltung der Hangstufen und Erosionsgräben als geomorphologische Objekte.

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