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790.519 CH-BL

§ 9 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Roti Flue - Dübach», Rothenfluh - Dübach», Rothenfluh - Übertretungen

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§ 9 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Roti Flue - Dübach», Rothenfluh · Übertretungen

1. Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft.

2. Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann je nach Zuständigkeit das Amt für Wald beider Basel oder die kantonale Naturschutzfachstelle (Abteilung Natur und Landschaft des Amts für Raumplanung) die Herstellung des rechtmässigen Zustands innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.

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