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§ 5 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Roti Flue - Dübach», Rothenfluh - Dübach», Rothenfluh - Aufsicht, Pflege und Unterhalt

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§ 5 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Roti Flue - Dübach», Rothenfluh · Aufsicht, Pflege und Unterhalt

1. Die kantonale Naturschutzfachstelle (Abteilung Natur und Landschaft des Amts für Raumplanung) sorgt in enger Zusammenarbeit mit dem Amt für Wald beider Basel, dem Landwirtschaftlichen Zentrum und den Grundeigentümern für die Betreuung und Pflege des Naturschutzgebiets gemäss §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes vom 20. November 1991 über den Natur- und Landschaftsschutz.

2. Im Waldareal erfolgen Pflege und Aufsicht durch den Forstdienst. In gegenseitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten übertragen werden.

3. Das «Nutzungs- und Schutzkonzept Dübach» vom 4. September 1995 sowie das «Nutz- und Schutzkonzept vom 24. Februar 2012 für das Wald-Naturschutzgebiet Roti-Flue - Dübach, Gemeinde Rothenfluh», mit zugehöriger Abgeltungsberechnung, bilden die Grundlage für Nutzung, Pflege und Unterhalt des geschützten Gebiets. Die Schutzziele sind nach 25 Jahren von den beiden kantonalen Fachstellen gemeinsam mit der Bürgergemeinde zu überprüfen und bei Bedarf in gegenseitigem Einvernehmen anzupassen. Gleichzeitig ist die finanzielle Abgeltung allfälliger Mindererträge neu zu ermitteln und für die nächste Periode zu entrichten.

4. Die den Schutzzielen entsprechende Pflege der Offenlandbereiche ist, soweit möglich, mittels Bewirtschaftungsvereinbarungen sicherzustellen.

5. Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bodenverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu vermeiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen.

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