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§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Roti Flue - Dübach», Rothenfluh - Dübach», Rothenfluh - Schutzziele

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§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Roti Flue - Dübach», Rothenfluh · Schutzziele

1. Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele

a. Erhaltung und Förderung der Magerwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften;

b. Erhaltung und Förderung des strukturreichen Landschaftskomplexes mit seiner vielfältigen Verzahnung von Wald und Offenland und mit seinen Feldgehölzen, Hecken, Hochstamm-Obstbäumen, Einzelbäumen, Trockenmauern und anderen Kleinstrukturen;

c. Erhaltung und Förderung unerschlossener und ungenutzter Waldgebiete als Lebensraum für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten;

d. Förderung und Erhaltung von lichten Wäldern als Lebensraum für licht- und wärmeliebende Tier- und Pflanzenarten;

e. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften, von historischen Waldnutzungsformen sowie von extensiv bewirtschafteten, strukturreichen und stufig aufgebauten Waldbeständen;

f. Erhaltung und Förderung ungestörter Felsstandorte sowie der Tuffquellen mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften;

g. Erhaltung und Förderung des Steinbruchs «Fluehalden» als Geotop sowie als offener Lebensraum für seltene Tier- und Pflanzenarten;

h. Erhaltung und Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;

i. Erhaltung und Förderung der Fliessgewässer und Weiher in naturnahem Zustand sowie als Amphibien-Laichgewässer;

j. Erhaltung und Förderung der archäologischen und kulturhistorischen Objekte;

k. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der Arten von Felsstandorten, Magerwiesen und Quellbiotopen.

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