790.516
CH-BL
§ 8 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Bilsteinflue-Nünbrunnen», Langenbruck und Waldenburg - Jagd
§ 8 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Bilsteinflue-Nünbrunnen», Langenbruck und Waldenburg · Jagd
1. Die Jagd bleibt im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen gewährleistet. Der Einsatz von Jagdhunden zu Jagdzwecken ist weiterhin erlaubt.
2. Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortgerechten Baumarten und ohne aufwändige Wildschutzmassnahmen natürlich verjüngt werden können.