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§ 3 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Bilsteinflue-Nünbrunnen», Langenbruck und Waldenburg - Schutzmassnahmen

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§ 3 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Bilsteinflue-Nünbrunnen», Langenbruck und Waldenburg · Schutzmassnahmen

1. Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche die Schutzziele gefährden, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchtigen.

2. Verboten sind insbesondere

a. Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen jeglicher Art, sofern diese nicht im Nutz- und Schutzkonzept vorgesehen sind;

b. Freizeitaktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden oder solche mit übermässig starken Immissionen auf das Naturschutzgebiet wie Lärm, grossflächige Störungen oder Schädigungen von Standorten seltener oder geschützter Arten;

c. Durchführen von nicht bewilligten Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen im Wald;

d. Durchführen von Veranstaltungen in der Naturwaldfläche;

e. * Campieren, Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen;

f. Entfachen von Feuer ausserhalb der erlaubten Feuerstellen;

g. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüssigkeiten aller Art;

h. Laufenlassen von Hunden (ganzjährige Hundeleinenpflicht);

i. Klettern und Bouldern;

j. Radfahren, Biken und Reiten abseits von Waldstrassen gemäss § 10 kWaG und Motorfahrzeugverkehr gemäss Artikel 15 Absatz 2 WaG;

k. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzenschutzmitteln sowie Ausbringen von Düngemitteln auf den Magerwiesen-Flächen und an den Waldrändern;

l. Pflücken, Ausgraben oder unbewilligtes Ansiedeln von Pflanzen sowie Stören und unbewilligtes Sammeln, Fangen oder Aussetzen von Tieren;

m. Erstellen neuer Wald-, Maschinen- und Fusswege.

3. Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Nutz- und Schutzkonzept zur Pflege und Aufwertung des Naturschutzgebiets, zur Besucherlenkung sowie zur Bekämpfung von fremdländischen Problemarten.

4. Nutzung und Unterhalt der bestehenden Wege, Bauten und Anlagen im bisherigen Rahmen sowie die Rechte der Grundeigentümer bezüglich Eigengebrauchs bleiben gewährleistet.

4bis Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 2 Bst. e bleibt das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche Zwecke gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen.

5. Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansiedeln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle, des Amtes für Wald und der Grundeigentümerin vorgenommen werden.

6. Bodeneingriffe und Begehungen zur Dokumentation archäologischer Befunde sind in Absprache mit der kantonalen Naturschutzfachstelle gewährleistet.

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