§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Bilsteinflue-Nünbrunnen», Langenbruck und Waldenburg - Schutzziele
§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Bilsteinflue-Nünbrunnen», Langenbruck und Waldenburg · Schutzziele
1. Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele
a. Erhaltung unerschlossener, ungenutzter und unberührter Waldgebiete als Lebensraum für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten;
b. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihrer typischen Fauna und Flora;
c. Erhaltung und Förderung des Alt- und Totholz-Anteils;
d. Förderung und Erhaltung von mehrschichtig aufgebauten Dauerwaldbeständen (Plenterwald);
e. Förderung und Erhaltung von extensiv gepflegten, lichten Waldbeständen als Lebensräume für licht- und wärmeliebende Tier- und Pflanzenarten;
f. Erhaltung und Förderung der ungestörten Felsstandorte und Hangschuttbereiche mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften sowie als störungsfreie Brutgebiete;
g. Erhaltung der Quellen, Nassstandorte und Fliessgewässer in naturnahem Zustand;
h. Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;
i. Erhaltung und Förderung der Magerwiese mit den Baumgruppen und den Lesesteinhaufen;
j. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten;
k. Erhaltung der geologischen Naturobjekte.