Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
790.516 CH-BL

§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Bilsteinflue-Nünbrunnen», Langenbruck und Waldenburg - Schutzziele

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (11 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Bilsteinflue-Nünbrunnen», Langenbruck und Waldenburg · Schutzziele

1. Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele

a. Erhaltung unerschlossener, ungenutzter und unberührter Waldgebiete als Lebensraum für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten;

b. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihrer typischen Fauna und Flora;

c. Erhaltung und Förderung des Alt- und Totholz-Anteils;

d. Förderung und Erhaltung von mehrschichtig aufgebauten Dauerwaldbeständen (Plenterwald);

e. Förderung und Erhaltung von extensiv gepflegten, lichten Waldbeständen als Lebensräume für licht- und wärmeliebende Tier- und Pflanzenarten;

f. Erhaltung und Förderung der ungestörten Felsstandorte und Hangschuttbereiche mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften sowie als störungsfreie Brutgebiete;

g. Erhaltung der Quellen, Nassstandorte und Fliessgewässer in naturnahem Zustand;

h. Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;

i. Erhaltung und Förderung der Magerwiese mit den Baumgruppen und den Lesesteinhaufen;

j. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten;

k. Erhaltung der geologischen Naturobjekte.

← § 1 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Bilsteinflue-Nünbrunnen», Langenbruck und Waldenburg Schutzgebiet § 3 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Bilsteinflue-Nünbrunnen», Langenbruck und Waldenburg →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →