790.515
CH-BL
§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Blüttenenchöpfli-Chaselboden», Burg - Schutzziele
§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Blüttenenchöpfli-Chaselboden», Burg · Schutzziele
1. Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele
a. Erhaltung und Förderung unerschlossener und ungenutzter Waldgebiete als Lebensraum für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten;
b. Erhaltung und Förderung von extensiv bewirtschafteten Waldbeständen zur Förderung von standortgemässen Waldgesellschaften;
c. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten.