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790.515 CH-BL

§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Blüttenenchöpfli-Chaselboden», Burg - Schutzziele

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§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Blüttenenchöpfli-Chaselboden», Burg · Schutzziele

1. Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele

a. Erhaltung und Förderung unerschlossener und ungenutzter Waldgebiete als Lebensraum für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten;

b. Erhaltung und Förderung von extensiv bewirtschafteten Waldbeständen zur Förderung von standortgemässen Waldgesellschaften;

c. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten.

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