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790.514 CH-BL

§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Schlossberg», Burg - Schutzziele

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§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Schlossberg», Burg · Schutzziele

1. Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele

a. Förderung und Erhaltung von extensiv gepflegten und lichten Wäldern mit einem hohen Totholzanteil als Lebensraum für licht- und wärmeliebende Tier- und Pflanzenarten;

b. Erhaltung unerschlossener und ungenutzter Waldgebiete als Lebensraum für störungsempfindliche sowie Alt- und Totholz bewohnende Arten;

c. Erhaltung und Förderung der unberührten Felsstandorte mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften;

d. Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;

e. Erhaltung der geologischen Naturobjekte;

f. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten.

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