790.514
CH-BL
§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Schlossberg», Burg - Schutzziele
§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Schlossberg», Burg · Schutzziele
1. Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele
a. Förderung und Erhaltung von extensiv gepflegten und lichten Wäldern mit einem hohen Totholzanteil als Lebensraum für licht- und wärmeliebende Tier- und Pflanzenarten;
b. Erhaltung unerschlossener und ungenutzter Waldgebiete als Lebensraum für störungsempfindliche sowie Alt- und Totholz bewohnende Arten;
c. Erhaltung und Förderung der unberührten Felsstandorte mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften;
d. Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;
e. Erhaltung der geologischen Naturobjekte;
f. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten.